Menschen, die unter Sehschwäche leiden sind oft ihr gesamtes Leben auf eine Sehhilfe angewiesen. Doch das muss nicht sein. Seit Beginn des 20 Jahrhunderts hat die refraktive Chirurgie Einzug in die Forschung gehalten. Darunter versteht man alle Augenoperationen, die die Sehkraft des Auges wiederherstellen. Dabei gibt es verschiedene Operationsvarianten, mit denen die Sehschwäche des Menschen bekämpft wird. Eine davon ist die LASIK (Laser-in-situ-Keratomileusis)-Variante, bei der der Patient bereits kurze Zeit nach dem Eingriff wieder eine verhältnismäßig schmerzfreie und scharfe Sicht hat. Das liegt daran, dass die Operation nur unter der schmerzempfindlichen Hornhautoberfläche vorgenommen wird. Für die Betroffenen stellt diese Herstellung einer scharfen Sicht eine bedeutende Verbesserung ihrer Lebensqualität dar, da diese vorher eine eingeschränkte Sicht zwischen +4 bis -10 Dioptrien hatten. Dennoch weigern sich viele der Versicherer die Kosten dieser Operation zu übernehmen. Ihre Begründung lautet darauf, dass der Sehfehler auch mit Hilfe einer Sehhilfe ausgeglichen werden kann. Dies ist günstiger, unkomplizierter und hätte dasselbe Ergebnis zur Folge. Privatpatienten sollten sich von dieser Einschätzung allerdings nicht einschüchtern lassen und zur Not ihr Recht auf eine angemessene Behandlung vor Gericht einklagen. Zwar gibt es diesbezüglich noch kein Grundsatzurteil, allerdings aus dem Grund, da die Prozesse nie bis zum Ende ausgetragen wurden. In vielen Fällen hat die private Krankenversicherung ihre Revisionen zurückgenommen und den Versicherten doch noch die Zusage zur Kostenübernahme gegeben. Allem Anschein nach, befürchten die privaten Versicherer ein Urteil zu ihren Ungunsten so sehr, dass sie lieber nachgeben. Hintergrund ist wohl, dass die Patienten sehr wohl ein Recht auf eine heilende Operation hätten. Eine Sehhilfe korrigiert zwar den Sehfehler, heilt ihn aber nicht, eine Lasik-Operation hingegen schon.